Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-2 (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-3 (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 23 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.05.2012 – 3 U 193/11Zitiert von 3
- VG Köln, 30.10.2014 – 13 K 4937/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 26.10.2022 – 3 U 384/20
- VG Freiburg, 23.10.2012 – 5 K 1193/11
- BGH, 28.06.2022 – XIII ZR 4/21Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark HögelZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
- FG Köln, 15.08.2024 – 13 K 1630/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.