Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6520/16Zitiert von 1
- VG Köln, 18.10.2018 – 13 K 6516/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.09.2018 – 30 U 4/18Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.10.2022 – 3 U 384/20
- VG Freiburg, 23.10.2012 – 5 K 1193/11
- OLG Stuttgart, 25.05.2012 – 3 U 193/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
- FG Köln, 15.08.2024 – 13 K 1630/22
28 Entscheidungen zu § 23 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-2 (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23#abs-3 (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: